Allgemeine Geschäftsbedingungen
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
§1 Provisionsanspruch
1.1 Die Maklerfirma
Reinhart & Reinhart Immobilien, Inhaber Frank Reinhart,
Offenbacher Str. 104, 63263 Neu-Isenburg
– nachfolgend „Makler“ genannt – erhält für
den Nachweis und/oder die Vermittlung
von Geschäftsgelegenheiten zum Vertragsabschluss eine Provision in nachstehend aufgeführter Höhe zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer (zur Zeit 19%):
a) beim Verkauf von Haus- und Grundbesitz: Häuser, Eigentumswohnung, Grundstücke, Gebäude oder wirtschaftlich ähnlichen Geschäften 5 % des Kaufpreises vom Käufer zu zahlen;
b) bei Gewerblicher Vermietung, Verpachtung, Leasing oder wirtschaftlich ähnlichen Geschäften 3 Monatsmieten vom Mieter zu zahlen;
c) Bei Wohnraumvermietung oder wirtschaftlich ähnlichen Geschäften das 2-fache der
monatlichen Nettomiete vom Vermieter/Eigentümer zu zahlen.
d) für sonstige Nachweis- und Vermittlungstätigkeiten berechnen wir die ortsübliche Maklerprovision
1.2 Die vorstehenden Provisionssätze sind vom Auftraggeber an den Makler zu zahlen. Sie gelten, soweit in dem jeweiligen Angebot nicht ausdrücklich eine andere Provision ausgewiesen ist. Das Anfordern/Einholen von unseren mündlich, schriftlich oder elektronisch übermittelten Angeboten bedeuten in alle Fällen Auftragserteilung/Maklervertrag. Die Nutzung unserer Angebote oder Inanspruchnahme oder Duldung unserer Dienstleitung bedeutet das Akzeptieren oben aufgeführter Bedingungen und Honorarsätze und verpflichtet den Auftraggeber zur fristgerechten Zahlung.
§2 Fälligkeit der Provision
2.1 Die angegebene Provision wird erst fällig, wenn ein entsprechender unter §1 dieses Vertrages dargebotener tatsächlicher und ernsthafter Nachweis bzw. der Abschluss eines Vertrages/Mietvertrages über das angebotene Objekt zustande kommt.
2.2 Provisionsanspruch entsteht auch dann, wenn aus wirtschaftlichen, rechtlichen oder sonstigen Erwägungen neben dem angebotenen Vertrag oder statt eines solchen ein anderer zustande kommt (z.B. Abschluss eines Kauf- oder Pachtvertrages, Abschluss eines Lizenz- oder Kooperationsvertrages anstelle eines Mietvertrages oder umgekehrt, ein Vertrag um eine zusätzliche Fläche ergänzt wird, wenn der Auftraggeber im Zusammenhang mit unserer Nachweistätigkeit von Verkäufer/Vermieter andere Gelegenheiten erfährt und abschließt, oder ähnlichem).
§3 Doppeltätigkeit
Der Makler darf auch für den anderen Vertragsteil provisionspflichtig tätig werden.
§4 Weitergabeverbot
Sämtliche Informationen einschließlich der Objektnachweise des Maklers sind ausschließlich für den Auftraggeber bestimmt. Diesem ist es ausdrücklich untersagt, die Objektnachweise und -informationen ohne ausdrückliche Zustimmung des Maklers, die zuvor schriftlich eingeholt werden muss, an Dritte weiterzugeben. Verstößt der Auftraggeber gegen diese Verpflichtung und schließt der Dritte oder andere Personen, an die der Dritte seinerseits die Informationen weitergegeben hat, den Hauptvertrag ab, so ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Makler die mit ihm vereinbarte Provision zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten.
§5 Kenntnis von Angeboten
Ist dem Auftraggeber ein Angebot bereits bekannt, hat er dies unverzüglich, spätestens aber innerhalb 7 Tage nach Erhalt, schriftlich unter Angabe der Quelle anzuzeigen. Verstöße gegen diese Verpflichtung begründen einen Schadensersatzanspruch des Maklers.
§6 Informationspflicht
Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Makler unverzüglich schriftlich zu informieren, falls er eine vermittelte und/oder nachgewiesene Gelegenheit zum Vertragsabschluss nicht wahrnehmen möchte.
§7 Abschluss des Hauptvertrages
Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Makler unverzüglich schriftlich über den Abschluss eines Hauptvertrages zu informieren und eine Kopie des Vertrages zu übersenden.
§8 Haftung
8.1. Da der Makler sich bei den Angaben auf die Informationen Dritter stützen muss, haftet der nicht
für Schadensersatzansprüche, die sich aus Zeitverzögerung, Objektmängel oder Nichtzustande
kommen des Vertrages ergeben, sowie Irrtümer, die sich auf die Objektdaten beziehen.
8.2. Schadensersatzansprüche gegen den Makler sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten geruhen. Die Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Schadenersatz beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem die Schadenersatzverpflichtung auslösende Handlung gegangen worden ist. Sollten die gesetzlichen Verjährungsfristen im Einzelfall für den Makler zu einer kürzeren Verjährung führen, gelten diese. Für alle weiteren Schadenersatzansprüche gelten die gesetzlichen Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzbuches.
§9 Schriftformerfordernis, Vertragsänderung
9.1 Abweichungen oder Ergänzungen zu diesen Geschäftsbedingungen sind schriftlich zu vereinbaren. Die Kündigung des Maklervertrages bedarf ebenfalls der Schriftform.
9.2 Die Kündigung des Maklervertrages bedarf ebenfalls der Schriftform.
§10 Salvatorische Klausel
10.1 Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam, ein anderer Teil aber wirksam ist. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll von den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und die den übrigen vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft.
§11 Gerichtsstand
11.1. Gerichtsstand für alle Auseinandersetzungen der Parteien ist, soweit zulässig, ausschließlich der Sitz des Maklers.
Stand 2016
Reinhart & Reinhart Immobilien, Inhaber Frank Reinhart, Offenbacher Str. 104, 62632 Neu-Isenburg